Statuten Verein Qual.met

nach dem Vereinsgesetz 2002, BGBl I Nr 66/2002

  1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
    1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung Qualitativer Methoden in Wissenschaft und Lehre“ (kurz: Qual.met /Verein)
    2. Er hat seinen Sitz in 6080 Igls.
    3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

  2. Vereinszweck
    Der Zweck des Vereins ist die
    1. Förderung von inter- und transdisziplinärer Forschung und der Umsetzung von qualitativen Forschungsergebnissen in die Praxis.
    2. Organisation von Vorträgen, Diskussionsveranstaltungen und Weiterbildungsprogrammen sowie Symposien zur qualitativen Forschung.
    3. Veröffentlichung von Forschungsergebnissen, wissenschaftliche Beratung und Durchführung von wissenschaftlichen Gutachten zur qualitativen Forschung. 
    4. Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs im Bereich der qualitativen Forschung. 
    5. Diskussion der gesellschaftspolitischen Bedeutung von Forschung und Wissenschaft in Hinblick auf ethische Fragestellungen im Rahmen der qualitativen Forschung. 
    6. Vereinbarung von Kooperationen mit privaten und öffentlichen Einrichtungen mit ähnlichen Zielsetzungen im In- und Ausland.
    7. Wahrnehmung weltweiter Kontakte zu anerkannten Experten in relevanten Fachgebieten.

      Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Es ist ein gemeinnütziger Verein im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen und verfolgt ausschließlich sowie unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

  3. Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
    1. Der Zweck des Vereins soll u.a. durch folgende ideelle Mittel erreicht werden: Unterstützung des Erfahrungsaustauschs der Mitglieder, Herausgabe einer Fachzeitschrift sowie Unterstützung von wissenschaftlichen Publikationen, Abhaltung von wissenschaftlichen Kolloquien, Seminaren und ähnlichen Veranstaltungen, Durchführung von Forschungs- und Lehrvorhaben.
    2. Der Zweck des Vereins soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden: Mitgliedsbeiträge, Erträge aus Veranstaltungen, Spenden sowie sonstige Erträge und Zuwendungen.
    3. Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.

  4. Arten der Mitgliedschaft
    1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
    2. Ordentliche Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch ihre aktive Beteiligung an der Erreichung des Vereinszwecks unterstützen.
    3. Außerordentliche Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen und die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags unterstützen.
    4. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Mitgliederversammlung ernannt werden.

  5. Erwerb der Mitgliedschaft
    1. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
    2. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
    3. Die Aufnahme als Mitglied wird dem/der Kandidaten/Kanditatin bekanntgegeben.
    4. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung.

  6. Beendigung der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen), Austritt, Streichung und Ausschluss.
    2. Der Austritt kann zum Ende jedes Rechnungsjahres erfolgen und muss dem Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden.
    3. Die Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand ist zulässig, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als vier Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren oder sonstiger Zahlungspflichten gegenüber dem Verein im Rückstand ist. Die Mahnungen dienen gleichzeitig als Gelegenheit zur Stellungnahme des betroffenen Mitglieds; eine gesonderte Anhörung des Mitglieds vor der Streichung durch den Vorstand ist nicht erforderlich. Die Streichung kann ohne gesonderten Beschluss durch ein damit beauftragtes Mitglied des Vorstands erfolgen. Gegen offene Forderungen des Vereins ist eine Aufrechnung mit allfälligen Gegenforderungen des Mitglieds unzulässig.
    4. Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Offene Forderungen des Vereins gegen das gestrichene Mitglied werden durch die Streichung nicht berührt. Die Streichung kann durch Zahlung des ausständigen Betrages binnen einer Woche wieder rückgängig gemacht werden.
    5. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund beschlossen werden. Als solcher gilt insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder vereinsschädigendes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Verein und Mitglied nachhaltig erschüttert.
    6. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Das betroffene Vereinsmitglied muss Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.
    7. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Berufung an das vereinsinterne Schiedsgericht offen.
    8. Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Vereinsmitgliedes.
    9. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter 6. (e) genannten Gründen von der Mitgliederversammlung jederzeit beschlossen werden.

  7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
    1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins, gegebenenfalls nach den vom Vorstand erstellten Richtlinien, zu beanspruchen.
    2. Das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung steht jedem ordentlichen Mitglied zu. Das aktive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu, wobei jedes ordentliche Mitglied eine Stimme hat. Das passive Wahlrecht für den Vorstand steht nur ordentlichen Mitgliedern zu.
    3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
    4. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der jeweiligen Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
    5. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen befreit.
    6. Bei Veranstaltungen des Vereins können die teilnehmenden Mitglieder zur Zahlung einer Teilnahmegebühr verpflichtet werden.

  8. Vereinsorgane
    1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand,
    3. die Rechnungsprüfer und
    4. das Schiedsgericht.

  9. Die Mitgliederversammlung
    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle vier Jahre statt.
    2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen ab Einlangen des Antrags statt.
    3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich (per Post, Telefax oder E-Mail) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung hat der Vorstand vorzunehmen.
    4. Ist der Vorstand nicht handlungsfähig oder nimmt er seine Aufgabe zur Einberufung der Mitgliederversammlung nicht wahr, so sind die Rechnungsprüfer(innen) berechtigt und verpflichtet, die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Statuten vorzunehmen.
    5. Zusätzliche Tagesordnungspunkte zur Mitgliederversammlung können nur von ordentlichen Mitgliedern bis längstens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung (Einlangen) beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge auf Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereins können nur von Vorstandsmitgliedern eingebracht werden. Sofern zusätzliche Tagesordnungspunkte fristgerecht beantragt wurden, hat der Vorstand bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Vereinsmitgliedern eine endgültige Tagesordnung zu schicken.
    6. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
    7. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt; stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied darf jedoch nur ein anderes Mitglied vertreten.
    8. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung bei Beginn nicht beschlussfähig, so ist sie jedenfalls nach Verstreichen von 15 Minuten beschlussfähig. Die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    9. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder durch welche der Verein aufgelöst werden soll, müssen mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.
    10. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann/die Obfrau des Vereins, in dessen Verhinderung sein/seine Stellvertreter(in). Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Der Versammlungsleiter kann zu der grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Mitgliederversammlung Gäste zulassen.

  10. Aufgaben der Mitgliederversammlung
    Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    1. Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstands;
    2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie die Genehmigung der Kooptierung von Vorstandsmitgliedern durch den Vorstand und die Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer.
    3. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfern und dem Verein;
    4. Beschlussfassung über die Änderung der Vereinsstatuten sowie über die Auflösung des Vereins;
    5. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Angelegenheiten;
    6. erleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

  11. Der Vorstand
    1. Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinn des § 5 Abs. 3 Vereinsgesetz und besteht aus vier Personen. Der Vorstand besteht aus einem Obmann/einer Obfrau und dessen/derer Stellvertreter(in) sowie einem/einer Kassier(in) und deren/dessen Stellvertreter(in). Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstands obliegt dem Vorstand, der sich selbst eine Geschäftsordnung geben kann.
    2. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds während dessen Funktionsperiode das Recht, an dessen Stelle ein anderes zu kooptieren, wozu jedoch die nachträgliche Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen ist. Bis zu einer allfälligen Versagung der Bestätigung der Kooptierung durch die Mitgliederversammlung sind die Handlungen solcher Vorstandsmitglieder jedenfalls gültig. Das kooptierte Mitglied vollendet die Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
    3. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jede Gruppe von drei ordentlichen Mitgliedern, die die Notsituation erkennen, das Recht, unverzüglich selbst eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen oder die Bestellung eines Kurators beim Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
    4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre bestellt. Vorstandsmitglieder sind unbeschränkt wieder wählbar.
    5. Vorstandssitzungen werden vom Obmann/von der Obfrau bei dessen Verhinderung von deren/dessen Stellvertreter(in), einberufen. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen und hat zumindest zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu erfolgen. Ist auch die/der Stellvertreter(in) auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Zu den nicht öffentlichen Vorstandssitzungen können Gäste, allerdings ohne Stimmrecht, eingeladen werden.
    6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens zwei von ihnen anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein Vorstandsmitglied kann sich nicht/ kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.
    7. Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung sein/ihre Stellvertreter(in).
    8. Außer durch den Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Abberufung (Abwahl durch die Mitgliederversammlung) oder Rücktritt.
    9. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, sodass dem Verein daraus Schaden erwüchse.

  12. Aufgaben des Vorstands
    1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
    2. Erstellung der Jahresvoranschläge sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
    3. Festsetzung der Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren;
    4. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung;
    5. Verwaltung des Vereinsvermögens;
    6. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
    7. Führung einer Mitgliederliste;
    8. Aufnahme und Kündigung der Angestellten des Vereins;
    9. Bekanntgabe einer Statutenänderung, die Einfluss auf die abgabenrechtlichen Begünstigungen hat, an das zuständige Finanzamt binnen einer Frist von einem Monat.

  13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
    1. Der Verein wird vom Obmann/von der Obfrau und dem/der Kassier(in) gemeinsam vertreten. Im Verhinderungsfall werden sie durch ihre jeweiligen Stellvertreter(innen) vertreten.
    2. Der Obmann/Die Obfrau führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand, bei dessen Verhinderung sein/seine Stellvertreter(in).
    3. Der/Die Kassier(in) ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
    4. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes/der Obfrau und der Unterschrift des Stellvertreters/der Stellvertreterin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerten Dispositionen) des Obmannes/der Obfrau, seines/ihres Stellvertreters bzw. seiner/ihrer Stellvertreterin, sowie des Kassiers/der Kassierin, wobei die Zustimmung des Kassiers/der Kassierin ausschließlich dann notwendig ist, wenn durch die geplanten Ausgaben die wirtschaftliche Absicherung des Vereins gefährdet wäre.
    5. In Geldangelegenheiten, die eine Höchstgrenze von 1.000,- Euro nicht überschreiten, sind Obmann/Obfrau sowie Stellvertreter(in) eigenständig handlungsbefugt und benötigen hierfür keine weitere Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes. Generell wird über die Verwendung der materiellen, sowie immateriellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes vom Obmann/der Obfrau, sowie vom Stellvertreter/der Stellvertreterin entschieden.

  14. Rechnungsprüfer(in)
    1. Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer(innen), die jedoch keine Vereinsmitglieder sein müssen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern(innen) und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
    2. 1Die Rechnungsprüfer(innen) haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung bzw. des Jahresabschlusses zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer(innen) haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden. 
    3. Ist der Verein aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, einen/eine Abschlussprüfer(in) zu bestellen, so übernimmt dieser die Aufgaben der Rechnungsprüfer(innen). Dies gilt auch für den Fall einer freiwilligen Abschlussprüfung.

  15. Schiedsgericht
    1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
    2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen, zusammen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand eine Person als Schiedsrichter(in) namhaft macht, wobei der Vorstand, ist er selbst bzw. der Verein der andere Streitteil, innerhalb von vierzehn Tagen das weitere Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen hat; ist ein anderes Vereinsmitglied vom Streit betroffen, so fordert der Vorstand dieses Mitglied auf, innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung der Aufforderung ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen.
    3. Diese beiden Schiedsrichter(innen) wählen eine dritte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Können sie sich nicht binnen sieben Tagen einigen, so entscheidet unter den von den Schiedsrichtern(innen) vorgeschlagenen Kandidaten(innen) das Los. Die Schiedsrichter(innen) sind verpflichtet, sich an der Auslosung zu beteiligen. Verhindert ein nominierter/eine nominierte Schiedsrichter(in) das Zustandekommen oder Arbeiten des Schiedsgerichts, so ist dies dem Mitglied, das ihn nominiert hat, zuzurechnen, welches vom Vorstand aufzufordern ist, binnen angemessener Frist für Ersatz zu sorgen.
    4. Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung, ist eine solche nicht möglich, ist es zur Entscheidung der Streitsache befugt. Die Streitteile können sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, ein Kostenzuspruch findet jedoch nicht statt. Im Zuge der Streitschlichtung kann das Schiedsgericht jedoch eine Empfehlung zur Kostentragung abgeben.
    5. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Streitparteien ist die Möglichkeit zu bieten, sich zum Streitgegenstand mündlich oder schriftlich zu äußern. Das Schiedsgericht kann, sofern es dies für zweckdienlich erachtet, eine mündliche Verhandlung mit Beteiligung der Streitparteien ansetzen. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Der/Die Vorsitzende des Schiedsgerichts ist für die Ausfertigung der Entscheidung verantwortlich, die jedenfalls eine Begründung zu enthalten hat. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig. Nennt der/die Antragsgegner(in) binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Nennung des Schiedsrichters/der Schiedsrichterin durch den/die Antragsteller(in) keine(n) Schiedsrichter(in) oder nennt es nicht binnen angemessener Frist ein Ersatzmitglied (Punkt 15.3), so gilt dies als Einverständnis mit dem Antrag.

  16. Auflösung des Vereins
    1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält, und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden.
    2. Die Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist der Obmann/die Obfrau der vertretungsbefugte Liquidator.
    3. Bei (freiwilliger oder behördlicher) Auflösung des Vereins ist das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen, soweit dies möglich und erlaubt ist, an eine Organisation zu übertragen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgt, sonst für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO.

Igls, 26. Jänner 2023